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§ 81 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 81 HessVwVG – Übergangsvorschriften

(1) Vollstreckungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt.

(2) 1Für Vollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet sind, sind die §§ 17a, 27, 33a, 34, 51 Abs. 3 und 4, § 76a Abs. 2 und § 77 Abs. 2 sowie die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung steht der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der jeweils ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich. 3Kann die Vollstreckungsbehörde aus diesem Grunde keine Vermögensauskunft verlangen, ist sie nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen.