§ 70 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 70 HessVwVG – Verhältnismäßigkeit
1Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. 2Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.