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§ 50 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → c) – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 50 HessVwVG – Überweisungsverfügung

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. 2§ 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Überweisung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Überweisung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, angeordnet, gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.