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§ 3 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 3 HessVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 2 weggefallen sind oder

  2. 2.

    der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,

    1. a)

      befolgt oder

    2. b)

      aufgehoben worden ist oder

  3. 3.

    die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts

    1. a)

      erloschen oder

    2. b)

      gestundet worden ist.

(2) 1Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. 2Ist der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b durch ein Urteil oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn das Urteil oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.

(4) 1Hat der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348), oder ein Verwaltungsgericht durch ein Urteil eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig. 2§ 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.