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§ 23 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 23 HessVwVG – Vollstreckung gegen Erben

(1) 1Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung wegen einer Forderung, die sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. 2Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Vollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.

(2) Die Vorschriften der §§ 747, 748, 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.