Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können vollstreckt werden

  1. 1.

    wenn sie unanfechtbar geworden sind oder

  2. 2.

    wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.