§ 2 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
- 1.
wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
- 2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.