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§ 11 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 11 HessVwVG – Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Aufnahme,

  2. 2.

    den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,

  3. 3.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

  4. 4.

    die Namen hinzugezogener Zeugen,

  5. 5.

    die Unterschriften der Personen zu Nr. 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

  6. 6.

    die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse in Abs. 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Wird in Abwesenheit des Pflichtigen vollstreckt, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

(5) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall findet Abs. 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.