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§ 4 HessNRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessNRSG
Gliederungs-Nr.: 351-79
gilt ab: 18.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2028
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 568 vom 20.09.2007

§ 4 HessNRSG – Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1 und 2, des Zutrittsverbots nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und für die Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:

  1. 1.

    die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Einrichtungen,

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie Abs. 2 genannten Einrichtungen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 4. 3. 2010 (GVBl. I S. 86) und 11.11.2021 (GVBl. I S. 45).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)