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§ 13 HessAGVwGO - Wasser- und Bodenverbände

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erlässt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8)