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§ 5 HessAGFGO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGFGO
Gliederungs-Nr.: 214-2
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 HessAGFGO – Erstmalige Bildung von Senaten

Die bei dem Finanzgericht am 31. Dezember 1965 bestehenden Kammern werden Senate.