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§ 7 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 7 Hess.AGBGB – Zeitpunkt der Leistungen

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.

(2) Hat der Schuldner dem Gläubiger Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu welcher die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind.

(3) Erzeugnisse, die nicht als Jahresvorrat zu liefern sind, müssen in angemessenen Zeitabschnitten geliefert werden, wobei auf die Zeit ihrer Gewinnung, auf ihre Beschaffenheit und auf das Bedürfnis des Gläubigers Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Hat der Schuldner wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht.

(5) 1Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. 2Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(6) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)