Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht → Vierter Abschnitt – Vorschriften über Fundsachen
§ 27b Hess.AGBGB – Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für
- 1.
die Entgegennahme von Anzeigen über Fundsachen (§ 965 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
die Entgegennahme von Anzeigen über die öffentliche Versteigerung von verderblichen oder solchen Fundsachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 966 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 3.
die Anordnung zur Ablieferung von Fundsachen oder Versteigerungserlösen und deren Entgegennahme (§ 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 4.
die Entgegennahme der Anmeldung des Eigentumsrechts an einer verlorenen Sache (§ 973 Abs. 1 Satz 1 und § 974 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 5.
die Versteigerung der Fundsache und die Herausgabe der Sache oder des Versteigerungserlöses an einen Empfangsberechtigten (§ 975 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 6.
die Entgegennahme der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)