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§ 27a Hess.AGBGB - Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach §§ 385, 1221, § 1235 Abs. 2 und § 1295 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 373 Abs. 2, § 376 Abs. 3, § 388 Abs. 2 und § 389 des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)