§ 23 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 23 Hess.AGBGB – Form der Auflassung
Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert wird und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)