§ 19 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Dritter Abschnitt – Auflagen
§ 19 Hess.AGBGB – Vollziehung von Auflagen
In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)