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§ 18 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 18 Hess.AGBGB – Tod eines Gläubigers

(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, so wird der Schuldner durch den Tod eines der Gläubiger zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seinen Verpflichtungen frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Gläubigern geteilt werden mussten.

(2) 1Sind Ehegatten oder Lebenspartner Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. 2Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich zustanden, verringert sich auf 60 vom Hundert.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)