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§ 15 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 15 Hess.AGBGB – Veräußerung des überlassenen Grundstücks

(1) 1Veräußert der Schuldner das ihm überlassene Grundstück, so kann der Gläubiger verlangen, dass ihm an Stelle der ihm auf diesem Grundstück zustehenden Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden, nicht in Geldzahlungen bestehenden Leistungen eine Geldrente gewährt wird. 2Auf die Geldrente finden die Vorschriften des § 12 entsprechende Anwendung.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Befugnis steht dem Gläubiger nicht zu, wenn die Veräußerung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Schuldners erfolgt ist.

(3) 1Die Befugnis erlischt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat, durch Erklärung geltend gemacht wird. 2Die Erklärung ist, wenn das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegenüber dem Veräußerer abzugeben. 3Ist das Recht im Grundbuch eingetragen, so ist die Erklärung gegenüber dem zur Gewährung der Geldrente verpflichteten Erwerber und, wenn der Veräußerer aus dem Vertrag mit dem Gläubiger weiter persönlich haftet, auch diesem gegenüber anzugeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)