§ 14 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge
§ 14 Hess.AGBGB – Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen
Eine Geldrente nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 hat der Schuldner dem Gläubiger auch dann zu zahlen, wenn der Gläubiger durch andere Umstände als durch das Verhalten des Schuldners ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)