§ 4c HessAbgG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Ein Mitglied des Landtags ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:
- 1.
die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;
- 2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Untemehmens;
- 3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) 1Ein Mitglied des Landtags ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
- 1.
entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen beispielsweise die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten,
- 2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,
- 3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
- 4.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung,
- 5.
das Bestehen und der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,
- 6.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte einzeln oder bei mehreren Zahlungen desselben Leistenden zusammen den Betrag von 10 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung. 3Im Übrigen legt die Präsidentin oder der Präsident die Grenzen der Anzeigepflicht in den nach Abs. 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
(3) 1Bei den Anzeigen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese einzeln oder bei mehreren Zahlungen desselben Leistenden zusammen den Betrag von 10 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. 2Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.
(4) 1Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. 3Hierzu kann sie oder er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.