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§ 4b HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 18.01.2024
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 4b HessAbgG – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags bei dessen Sitzungen kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 bis 3 000 Euro festsetzen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

(2) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Staatsgerichtshof des Landes Hessen.