Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38a HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.07.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 38a HessAbgG – Übergangsregelungen zum Fünfzehnten Änderungsgesetz

(1) Auf alle bis zum 1. Juli 2014 entstandenen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz von Mitgliedern des Landtags, die bis zum Ende der 15. Wahlperiode ausgeschieden sind, und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des § 38a in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung mit der Änderung Anwendung, dass die Angabe "0,95667" in der Tabelle durch die Angabe "0,960797" ersetzt wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 werden ab 1. Juli 2014 wie folgt neu festgesetzt:

  1. 1.

    die Grundentschädigung nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht auf 7.182,65 Euro,

  2. 2.

    die Entschädigung nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) auf 4.650,56 Euro,

  3. 3.

    das Ruhegeld nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26), des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202) und des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) auf 2.812,48 Euro.

(3) 1In den Fällen des Abs. 1 werden für die Ruhensgrenzen nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht statt der Grundentschädigung nach Abs. 2 Nr. 1 die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 (§§ 20, 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3) und der Vomhundertsatz 71,75 zugrunde gelegt. 2Bei Ruhensregelungen mit maßgebenden höheren ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezügen als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 sind der Berechnung der Ruhensgrenzen ebenfalls 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen.