§ 35 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 35 HessAbgG – Beförderungsverbot
Zwischen der Mandatsniederlegung und der Neubewerbung um ein Mandat im Parlament und zwischen zwei Wahlperioden dürfen Beamte nicht befördert werden und nicht ihre Laufbahn wechseln.