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§ 32 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.04.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 32 HessAbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) 1Die Beamtenrechte und -pflichten ruhen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament für längstens weitere sechs Monate. 2Auf Antrag ist der Beamte oder die Beamtin wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. 3Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Mandats zu stellen, er ist auch innerhalb weiterer drei Monate zu vollziehen. 4Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. 5Vom Tage der Antragstellung an sind die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes zu zahlen.

(2) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht fristgemäß gestellt, ruhen die Rechte und Pflichten weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(3) 1Hat der Beamte oder die Beamtin nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, erfolgt auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand. 2Auf das Ruhegehalt und das Ruhen nach diesem Gesetz findet § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Höhe des Abschlags von der Kanzlei des Hessischen Landtags oder der beauftragten Stelle verbindlich gegenüber der nach § 49 Beamtenversorgungsgesetz zuständigen Stelle festgestellt wird. 3Liegt vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eine geringere Mandatszeit als zwei Wahlperioden vor, kann die oberste Dienstbehörde den Beamten oder die Beamtin unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wieder in den aktiven Dienst zurückführen. 4Lehnt der Beamte oder die Beamtin die Rückführung ab oder folgt er oder sie ihr innerhalb von drei Monaten nicht, ist das Dienstverhältnis durch Entlassung beendet. 5Dies gilt nicht wenn der Beamte oder die Beamtin während der Mitgliedschaft im Landtag auch Mitglied der Landesregierung war.

(4) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit treten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament in den dauernden Ruhestand.