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§ 30 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.06.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 30 HessAbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) 1Die Rechte und Pflichten von Beamten im Sinne des § 29 ruhen, wenn sie in ein Parlament nach § 29 gewählt worden sind. 2Das Ruhen beginnt mit dem Erwerb der Rechtsstellung einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten; wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, beginnt es für gewählte Bewerberinnen und Bewerber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche nach § 23 Abs. 1 entstehen, und endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Parlament. 3Das gilt auch für die Bestimmungen über die Nebentätigkeit. 4Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bleiben bestehen.

(2) Die Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen.

(3) Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(4) Die vorgehenden Absätze gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.