§ 28 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Zweiter Abschnitt – Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes
§ 28 HessAbgG – Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat
Ist ein Angehöriger oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes in ein Parlament gewählt worden und ist das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat vereinbar, findet das Abgeordnetenrecht des Parlaments Anwendung, in das der Angehörige oder die Angehörige gewählt worden ist.