Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Erster Abschnitt – Wahlvorbereitungsurlaub

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.11.1989
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 27 HessAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

1Stimmt ein Angehöriger seiner oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes ihrer Aufstellung als Bewerber oder Bewerberin für die Wahl zum Landtag, zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes (im folgenden: Parlament) zu, so wird auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt. 2Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.