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§ 23 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.06.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 23 HessAbgG – Beginn und Ende der Ansprüche

(1) 1Die in §§ 5 bis 7 und 16 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Erwerb der Rechtsstellung einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten; wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, entstehen sie für gewählte Bewerberinnen und Bewerber mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande, frühestens jedoch sechs Wochen vor Ende der Wahlperiode des letzten Landtages. 2Ausscheidende Mitglieder des Landtags erhalten die Entschädigungen nach §§ 5 bis 7 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. 3Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses sowie deren gewählte Stellvertreter erhalten die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. 4Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) 1Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte oder die Berechtigte stirbt. 2Im Falle des Bezugs von Übergangsgeld (§ 8) wird die Altersentschädigung mit Beginn des auf die Zahlung des Übergangsgeldes folgenden Monats gezahlt.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) 1Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Landtags oder das ehemalige Mitglied des Landtags seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder verlieren würde, weil es infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 2Für die Zeit der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag besteht Anspruch auf Versorgungsabfindung.