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§ 19 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 19 HessAbgG – Aktive und passive Bezüge

(1) 1Besteht neben der Grundentschädigung Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder auf Renten, so ruht die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 in Höhe der anderen Bezüge. 2Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruht diese, soweit sie und die anderen Bezüge die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge übersteigen.

(2) Wird neben Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung.

(3) 1Besteht neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 Anspruch auf die Amtszulage nach § 5 Abs. 2 und auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Grundentschädigung und die Amtszulage, soweit sie und die Versorgungsbezüge die niedrigsten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung zuzüglich eines Viertels der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. 2Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen. 3Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 die Amtszulage voll ruht, wenn dies günstiger ist.