§ 17 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Vierter Abschnitt – Beihilfen, Beitragszuschüsse und Unterstützungen
§ 17 HessAbgG – Unterstützungen
Der Präsident kann im Benehmen mit den Vizepräsidenten in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Landtags, dessen Hinterbliebenen, einer überlebenden Lebenspartnerin oder einem überlebenden Lebenspartner einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.