§ 11 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete
§ 11 HessAbgG – Höhe der Altersentschädigung
1Die Altersentschädigung beträgt 27,75 vom Hundert der Grundentschädigung. 2Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft über acht Jahre beträgt die Altersentschädigung 2,75 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.