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§ 11 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.04.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 11 HessAbgG – Höhe der Altersentschädigung

1Die Altersentschädigung beträgt 27,75 vom Hundert der Grundentschädigung. 2Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft über acht Jahre beträgt die Altersentschädigung 2,75 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.