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§ 10 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.04.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 10 HessAbgG – Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens acht volle Jahre angehört hat.

(2) 1Auf Antrag erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtags die Altersentschädigung, wenn es das 55. Lebensjahr vollendet hat. 2Ein rückwirkender Antrag ist nicht zulässig. 3Für jeden Monat vor Vollendung des 60. Lebensjahrs vermindert sich die Altersentschädigung dauerhaft um 0,3 vom Hundert (Abschlag). 4Hat das Mitglied des Landtags ihm mindestens 20 Jahre angehört, verringert sich der Abschlag für jedes weitere volle Jahr um 10 vom Hundert. 5Die Ruhensgrenzen nach diesem Gesetz vermindern sich um den Betrag, um den die jeweils zustehende volle Altersentschädigung aufgrund des Abschlags gekürzt wird.