§ 20 HeimsicherungsV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimsicherungsV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-3
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Heimgesetzes(1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,
- 2.Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,
- 3.der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
- 4.entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,
- 5.entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,
- 6.einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,
- 7.entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
- 8.entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.
Müsste lauten: § 21 Abs. 1 Nr. 3