§ 17 HeimsicherungsV - Aufzeichnungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimsicherungsV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-3
1Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
- 1.Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,
- 2.die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,
- 3.der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,
- 4.
- 5.die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,
- 6.Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,
- 7.die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,
- 8.geleistete Sicherheiten nach § 11,
- 9.der Abschluss von Versicherungen nach § 13,
- 10.die Rechnungslegung nach § 15.