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§ 9 HeimPersV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Amtliche Abkürzung
HeimPersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-5

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
  2. 2.

Personen beschäftigt oder

  1. 3.
    entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt, die die Mindestanforderungen nach § 6 erfüllen.