§ 8 HeimPersV
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Bundesrecht
§ 8 HeimPersV – Fort- und Weiterbildung
(1) 1Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. 2Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:
- 1.Heimleitung,
- 2.Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
- 3.Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
- 4.Förderung selbstständiger und selbstverantwortlicher Lebensgestaltung,
- 5.aktivierende Betreuung und Pflege,
- 6.Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
- 7.Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
- 8.Zusammenarbeit mit andren Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
- 9.Praxisanleitung,
- 10.Sterbebegleitung,
- 11.rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
- 12.konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.