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§ 6 HeimPersV
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimPersV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HeimPersV – Fachkräfte

1Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. 2Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.