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§ 2 HeimPersV
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimPersV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HeimPersV – Eignung des Heimleiters

(1) 1Wer ein Heim leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. 2Er muss nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

  1. 1.
    eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
  2. 2.
    durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.