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§ 27 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht

Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Fünfter Abschnitt – Heimfürsprecher

Titel: Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimmwV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 HeimmwV – Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

  1. 1.
    Ablauf seiner Amtszeit,
  2. 2.
    Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.