§ 27 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Fünfter Abschnitt – Heimfürsprecher
§ 27 HeimmwV – Beendigung der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
- 1.Ablauf seiner Amtszeit,
- 2.Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.