§ 14 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Heimbeirates
§ 14 HeimmwV – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch
- 1.Ablauf der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Ausscheiden aus dem Heim,
- 4.Verlust der Wählbarkeit
- 5.Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.