§ 25 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Dritter Abschnitt – Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen
§ 25 HeimMindBauV – Gemeinschaftsräume
1§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, dass auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.