§ 20 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 20 HeimMindBauV – Gemeinschaftsräume
(1) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von mindestens 0,75 qm Nutzfläche zur Verfügung stehen muss.
(2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung geeignete Räume zur Gestaltung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vorhanden, die den Bewohnern der Einrichtung regelmäßig zur Verfügung stehen, können sie auf die Gemeinschaftsräume angerechnet werden.