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§ 26 HeimG
Heimgesetz
Bundesrecht
Titel: Heimgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HeimG
Gliederungs-Nr.: 2170-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 HeimG – Übergangsvorschriften

(1) Rechte und Pflichten auf Grund von Heimverträgen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht.

(2) Eine schriftliche Anpassung der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich Leistungen oder Entgelt auf Grund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.