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§ 90 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 HeilBG – Berufung, Form und Frist

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts steht dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer die Berufung an das Landesberufsgericht zu.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Berufung ist bei dem Berufsgericht binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Landesberufsgericht eingeht. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(4) Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung erfolgt, bei dem Landesberufsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Landesberufsgerichts verlängert werden. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.