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§ 89 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 2 – Verfahrensregelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 HeilBG – Abfassung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil mit den Gründen soll binnen zwei Wochen nach der Verkündung schriftlich abgefasst werden. Es ist von den Mitgliedern des Berufsgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Mitglied an der Unterzeichnung verhindert, wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds von der oder dem Vorsitzenden und bei deren oder dessen Verhinderung von der ältesten ehrenamtlichen Richterin oder dem ältesten ehrenamtlichen Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer sind Ausfertigungen des Urteils mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.