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§ 88 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 2 – Verfahrensregelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 HeilBG – Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Die oder der Vorsitzende verkündet das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe. Das Kammermitglied ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.