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§ 80 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HeilBG – Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Einstellung durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn

  1. 1.

    das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet wird,

  2. 2.

    das Verfahren sonst unzulässig ist oder

  3. 3.

    das Kammermitglied stirbt.

(3) Im Übrigen kann das berufsgerichtliche Verfahren in jeder Lage mit Zustimmung des Kammermitglieds und des Vorstands der Landeskammer durch Beschluss eingestellt werden, wenn sich die Schuld des Kammermitglieds als gering erweist und wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden. Die Einstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kammermitglied binnen einer Frist von einem Monat einen von der Landeskammer festgesetzten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlt.