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§ 75 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HeilBG – Ermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch ein Kammermitglied begründen, so erforscht der Vorstand der Landeskammer oder in dessen Auftrag der Vorstand der zuständigen Bezirkskammer unverzüglich den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Kammermitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hat das Kammermitglied eine Dienstvorgesetzte oder einen Dienstvorgesetzten, kann diese oder dieser in die Ermittlungen einbezogen werden.

(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Kammermitglied das bisherige Ergebnis bekannt zu geben. Das Kammermitglied kann sich hierzu äußern.

(4) Erachtet der Vorstand der beauftragten Bezirkskammer nach dem abschließenden Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch das Kammermitglied für begründet, so unterrichtet er unverzüglich den Vorstand der Landeskammer.