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§ 73 HeilBG - Beistand

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Das Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. Der Beistand hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben.