Gesetze

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§ 73 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HeilBG – Beistand

Das Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. Der Beistand hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben.