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§ 72 HeilBG - Kosten der Berufsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Kosten der Berufsgerichtsbarkeit trägt das Land. Die Einnahmen fließen dem Land zu.