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§ 68 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HeilBG – Vereidigung

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist vor der Eidesleistung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Berufsgerichts zu belehren.

(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, legen folgendes Gelöbnis ab:
"Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(4) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.